Die Fakultät für Medizin der Sigmund Freud PrivatUniversität (SFU MED) ist sich ihrer Sorgfaltspflicht gegenüber schwangeren und stillenden Studierenden bewusst und möchte dieser Pflicht in bestmöglicher Weise nachkommen.

Die im Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, idgF) verankerten Grundsätze in Hinblick auf Schutz, Sicherheit und Gesundheit der werdenden Mütter und ihrer Kinder werden demnach analog auch für Studierende der SFU MED angewendet.

Im Falle einer festgestellten Schwangerschaft möchte die Fakultät die Studierende so früh wie möglich in der Planung ihres Studienverlaufs unterstützen und beraten. Hierbei liegen stets die im MSchG festgelegten Rahmenbedingen zugrunde.

Grundsätzlich gilt, dass die im Curriculum vorgesehenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen, sofern keine durch das MSchG definierten Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden bzw. stillenden Müttern bestehen, absolviert werden können. Sollte ein entsprechendes Gefährdungspotenzial vorliegen, ist die Teilnahme an der jeweiligen Lehrveranstaltung nicht möglich. Dies betrifft insbesondere die klinischen Praktika, Famulaturen, das Klinisch-Praktische Jahr und die klinisch-praktische Ausbildung in der Zahnmedizin.

Konkret ersucht die Fakultät Schwangere / stillende Studierende, einen persönlichen Gesprächstermin im SSC zu vereinbaren. Während dieses Termins kann anhand des voraussichtlichen Geburtstermins der Beginn der „Schutzfrist“ von acht Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt ermittelt werden. Bei Problemschwangerschaften, Früh- und Mehrlingsgeburten etc. gelten entsprechend längere Fristen. Der zukünftige Studienverlauf wird individuell anhand der vom Curriculum vorgesehen Pflichtveranstaltungen und deren eventuell vorhandenem Gefahrenpotenzial für werdende und stillende Mütter evaluiert und eine mögliche Beurlaubung zum idealen Zeitpunkt kann geplant werden. 

Mutterschutz im KPJ: 
Die Absolvierung von KPJ-Tertialen ist während der Schwangerschaft und Stillzeit zum Schutz von Mutter und Kind nicht zulässig.

Mutterschutz bei Famulaturen: 
Famulaturen können während der Schwangerschaft und Stillzeit zum Schutz von Mutter und Kind weder im Studiengang Humanmedizin noch im Studiengang Zahnmedizin absolviert werden.

Mutterschutz in der klinisch-praktischen Ausbildung Zahnmedizin:
Die klinisch-praktische Ausbildung in der Zahnmedizin kann während der Schwangerschaft und Stillzeit nicht durchgeführt werden.

 

Vgl. MSchG: RIS – Mutterschutzgesetz 1979 – Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 17.06.2021 (bka.gv.at)